Wie bei jeder Kontoeröffnung ist eine Identifikation und Bonitätsprüfung aller Kontoinhaber*innen nötig. Ein negativer Schufa-Eintrag eines*einer Partner*in kann ein Ablehnungsgrund sein.
Mit einem Gemeinschaftskonto Finanzen bündeln
Miete, Strom und Internet
Lebensmittel
Auto und Urlaub
Familien-Versicherungen
Ausgaben für Kinder
größere Anschaffungen
Die zwei Kontoinhaber*innen des Gemeinschaftskontos können bei der DKB auch den DKB-Broker als Gemeinschaftsdepot für den Handel von Wertpapieren einrichten.
Jede*r kann jede Transaktion veranlassen
Bargeld abheben und einzahlen
Überweisungen tätigen
Daueraufträge einrichten
Zahlungen per Kredit- oder Girokarte tätigen
Dispositionskredit ändern
Bei der DKB müsst ihr direkt bei der Kontoeröffnung angeben, dass ihr ein Gemeinschaftskonto eröffnen möchtet. Eine nachträgliche Umwandlung eines bestehenden Einzelgirokontos ist nicht möglich.
Steuerliche Auswirkungen sind möglich
Mit einem Freistellungsauftrag für eine Einzelperson werden Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro im Jahr steuerfrei. Dieser Betrag gilt für alle eigenen Konten und Depots bei einer Bank und kann auf verschiedene Banken verteilt werden. Für Ehepaare und Lebenspartner*innen, die sich gemeinsam veranlagen lassen, gilt der doppelte Betrag.
Bei Überziehungen haften beide Kontoinhaber*innen
Räumt eine*r der Kontoinhaber*innen das Konto leer oder hebt große Beträge ab, kann dem*der anderen Kontoinhaber*in ein Rückzahlungsanspruch zustehen. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, müssen die Kontoinhaber*innen miteinander klären.
Bei Trennung oder im Todesfall gelten bestimmte Regeln
Im Todesfall können die Erben des*der Verstorbenen nach Nachweis ihrer Erbenstellung und Einrichtung eines Onlinebanking-Zugangs so über das Konto verfügen wie es der*die Verstorbene konnte. Die Erben haften im gleichen Umfang wie der*die Verstorbene.