Auf alle Zinsen, Dividenden und Kursgewinne fällt Kapitalertragsteuer an, die zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Ausschüttung abgezogen wird.
Bei thesaurierenden und teilausschüttenden ETFs und Fonds, die in deinem Depot verbleiben, kann es hingegen zur Berechnung einer pauschalen Steuer auf einen fiktiven Gewinn kommen. Diese Vorabpauschale (§ 18 InvStG) berechnet sich aus dem Wertzuwachs des ETFs oder Fonds im Steuerjahr. Der tatsächliche Gewinn spielt dabei keine Rolle.
Am 1. Januar des Folgejahres gilt dieser fiktive Gewinn als zugeflossen, sodass am folgenden Werktag – aktuell also am 2. Januar 2026 – die Steuerpflicht entsteht und die Vorabpauschale durch die Fondsgesellschaften ermittelt wird.
Verkaufst du deine ETFs oder Fonds später, wird die auf die Vorabpauschale gezahlte Kapitalertragsteuer mit den tatsächlichen Steuern auf die Gewinne verrechnet. Die Steuer auf die Vorabpauschale ist also keine zusätzliche Zahlung, sondern eine Vorauszahlung.
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