Auf alle Zinsen, Dividenden und Kursgewinne fällt Kapitalertragsteuer an. Bei einem Verkauf oder einer Ausschüttung passiert das zum Zeitpunkt der Gutschrift auf deinem Konto.

Hast du thesaurierende oder teilausschüttende ETFs und Fonds in deinem Depot, wird am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – aktuell also am 2. Januar 2025 – ein fiktiver Gewinn versteuert.

Diese Vorabpauschale (§ 18 InvStG) berechnet sich aus dem Wert des Fonds und einem gesetzlich festgelegten Zinssatz. Der tatsächliche Gewinn des Fonds spielt dabei keine Rolle, sondern es geht um eine Mindestbesteuerung.

Die gezahlte Vorabpauschale wird später bei einem Verkauf der Fondsanteile mit den tatsächlichen Steuern auf die Gewinne verrechnet. Damit ist die auf die Vorabpauschale abzuführende Abgeltungsteuer keine zusätzliche, sondern eine vorgezogene Steuer, die beim Verkauf berücksichtigt wird.

Der bei der Ermittlung genutzte „Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale“ wird durch die Bundesbank festgelegt. Er errechnet sich aus den Renditen deutscher Staatsanleihen. In den letzten Jahren lag der Basiszins bei Null, sodass keine Vorabpauschale fällig wurde. Für 2024 liegt er bei 2,29 %.

Berechnung der Vorabpauschale

1. Basisertrag und Wertzuwachs berechnen

  • Der Basisertrag berechnet sich aus dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des Vorjahres multipliziert mit 70 % des festgelegten Basiszinses.
  • Der Wertzuwachs berechnet sich aus dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des laufenden Jahres minus dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des Vorjahres.

2. Maßgeblichen Wert ermitteln

  • Liegt die tatsächliche Wertsteigerung deiner ETFs und Fonds am Jahresende inkl. der Dividende unter dem Basisertrag, wird als Vorabpauschale nur der niedrigere Ertrag verwendet. Ohne einen Wertzuwachs entfällt die Besteuerung einer Vorabpauschale. Maßgeblich ist der jeweils geringere Wert.

Also:

  • wenn Basisertrag < Wertzuwachs: Basisertrag dient als zu versteuernde Vorabpauschale
  • wenn Basisertrag > Wertzuwachs: Wertzuwachs dient als zu versteuernde Vorabpauschale

3. Ausschüttungen und Teilfreistellungen prüfen

Von dem zuvor als maßgeblich ermittelten Wert (Basisertrag oder Wertzuwachs) werden abgezogen:

  • eventuelle Ausschüttungen im Steuerjahr. Sind diese höher als der maßgebliche Wert, wird keine Vorabpauschale angesetzt.
  • die bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds anwendbaren Teilfreistellungen

4. Steuern auf die Vorabpauschale berechnen

  • Die Vorabpauschale wird mit einem Freistellungsauftrag oder einem bei uns bestehenden Verlusttopf „sonstige Verluste“ verrechnet.
  • Auf die verbleibende Vorabpauschale werden 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig.
  • Diese ziehen wir im Januar eines Jahres automatisch von deinem Verrechnungskonto ein. Achte daher auf ausreichend Deckung.
  • Die Buchung erfolgt in 2025 mit dem Verwendungszweck „Steuerabzug/Vorabpauschale“.

Beispielrechnung

  • für einen thesaurierenden Aktienfonds
  • kein Verlusttopf
Basisertrag berechnen
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Vorjahrs

5.000 Euro

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2,29 %

Basisertrag
(Formel: 5000 x 2,29 x 0,7 / 100)

80,15 Euro

 

Wertzuwachs berechnen
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Vorjahrs

5.000 Euro

Wert der Fondsanteile zum 01.01. des laufenden Jahrs 5.500 Euro

Wertzuwachs
(Formel: 5500 - 5000)

500 Euro

Da in diesem Beispiel der Wertzuwachs höher als der Basisbetrag ist, wird der Basisbetrag als Vorabpauschale herangezogen.

Bei einem thesaurierenden Fonds müssen keine Ausschüttungen berücksichtigt werden.

Es werden somit 80,15 Euro auf einen vorhandenen Freistellungsauftrag angerechnet bzw. wird auf den Betrag Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet und dem Abrechnungskonto belastet.