Auf Gewinne deiner thesaurierenden und teilausschüttenden ETFs und Fonds musst du Steuern zahlen, auch wenn die Papiere weiterhin in deinem Depot verbleiben. Grundlage für die Besteuerung ist die Vorabpauschale.
Als Grundlage für die Besteuerung wird die Vorabpauschale ermittelt (§ 18 InvStG). Diese wird seit 2019 auf Erträge aus Investmentfonds und ETFs erhoben, soweit diese aus steuerlicher Sicht im Vorjahr keine oder keine ausreichend hohen Ausschüttungen an ihre Anleger ausgezahlt haben. Die Vorabpauschale ist wie ein laufender Investmentertrag zu versteuern und gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
Bei einem späteren Verkauf der Fondsanteile reduziert der Abschlag das steuerliche Veräußerungsergebnis. Damit ist die auf die Vorabpauschale abzuführende Abgeltungsteuer keine zusätzliche, sondern eine vorgezogene Steuer, die beim Verkauf berücksichtigt wird.
Der bei der Ermittlung genutzte „Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale“ wird durch die Bundesbank festgelegt. Er errechnet sich aus den Renditen deutscher Staatsanleihen. In den letzten Jahren lag der Basiszins bei Null, sodass keine Vorabpauschale fällig wurde. Für 2023 liegt er bei 2,55 %.
Also:
Von dem zuvor als maßgeblich ermittelten Wert (Basisertrag oder Wertzuwachs) werden abgezogen:
Basisertrag berechnen | |
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Vorjahrs |
5.000 Euro |
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale | 2,55 % |
Basisertrag |
89,25 Euro |
Wertzuwachs berechnen | |
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Vorjahrs |
5.000 Euro |
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des laufenden Jahrs | 5.500 Euro |
Wertzuwachs |
500 Euro |
Da in diesem Beispiel der Wertzuwachs höher ist, als der Basisbetrag, wird der Basisbetrag als Vorabpauschale herangezogen.
Bei einem thesaurierenden Fonds müssen keine Ausschüttungen berücksichtigt werden.
Es werden somit 89,25 Euro auf einen vorhandenen Freistellungsauftrag angerechnet bzw. wird auf den Betrag Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet und dem Abrechnungskonto belastet.