Durch einen Freistellungsauftrag kannst du verhindern, dass ein Steuerabzug erfolgt. Liegt uns kein Freistellungsauftrag vor, ziehen wir automatisch 25% Abgeltungsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer von deinen Kapitalerträgen ab. Der Abzug erfolgt bei jedem Kapitalertrag separat und sofort.
Dafür gelten seit 2023 folgende Freibeträge (Sparerpauschbetrag)
- für Alleinstehende / Singles: 1.000 Euro
- für Verheiratete: 2.000 Euro
Bis zu diesen Beträgen kannst du uns einen Freistellungsauftrag erteilen.
Wenn du Konten und Depots bei mehreren Banken hast, musst du für jede Bank einen separaten Freistellungsauftrag einrichten. Achte dabei darauf, dass die Gesamtsumme deiner Freistellungsaufträge den Sparerpauschbetrag nicht überschreitet. Verteile den Betrag daher entsprechend auf die einzelnen Freistellungsaufträge.
Deinen Freistellungsauftrag kannst du direkt online anlegen und auch ändern.
Die Funktion dazu findest du im Web-Banking unter Profil > Steuerliche Angaben.
Freistellungsauftrag neu einrichten
- wähle, ob du einen Einzel- oder gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag stellen möchtest
- erfasse deine TIN (steuerliche Identifikationsnummer)
- beim gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag: erfasse die Daten deiner*deines Ehepartern*in
- erfasse Betrag und Gültigkeitsjahr
Hier findest du eine bebilderte Anleitung.
Für ein Kinderkonto benötigen wir einen schriftlichen Auftrag. Gerne senden wir dir das Formular zu, schreibe uns hierfür bitte eine Kontaktanfrage.
Freistellungsauftrag ändern oder löschen
- wähle den bestehenden Freistellungsauftrag zur Änderung/Löschung
- erfasse deine Änderungen
Besonderheiten beim Löschen eines Freistellungsauftrags
- Hast du den Freistellungsauftrag im laufenden Jahr noch nicht in Anspruch genommen, kannst du ihn direkt löschen.
- Hast du den Freistellungsauftrag im laufenden Jahr schon in Anspruch genommen, kannst du ihn nicht direkt löschen. Du kannst ihn auf den bereits in Anspruch genommenen Betrag reduzieren und ihn gleichzeitig auf den 31.12. des laufenden Kalenderjahres befristen.
- Eine Reduzierung auf einen kleineren Betrag als den in Anspruch genommen Betrag, ist nicht möglich.
Freistellungsauftrag für Verheiratete
- Verheiratete können sich entscheiden, ob sie einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag stellen oder bei Einzelaufträgen bleiben. Bei Einzelaufträgen sind Erträge aus Gemeinschaftskonten steuerpflichtig, eine übergreifende Verlustverrechnung ist nicht möglich.
- Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann prinzipiell ab dem Folgejahr hinterlegt werden.
- Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag für das laufende Jahr ist möglich, wenn entweder die Heirat im laufenden Jahr erfolgt ist oder im laufenden Jahr noch keine Einzelfreistellungsaufträge in Anspruch genommen worden sind.
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