Wenn du mit deiner Geldanlage Erträge erzielst, verlangt der Staat eine Abgeltungsteuer. Diese fällt zum Beispiel für Zinsen auf deinem Sparkonto an, wenn du eine Aktie mit Gewinn verkaufst oder wenn du Dividendenzahlungen erhältst. Die Abgeltungsteuer ist eine sogenannte Quellensteuer. Das bedeutet, dass dein Broker oder deine Depotbank sie automatisch abzieht und an das Finanzamt überweist. Du musst in den meisten Fällen nichts tun und deine Erträge nicht einmal in der Steuererklärung angeben.
Trotzdem kannst du ein paar grundsätzliche Regeln befolgen, damit möglichst viel von deinem Gewinn bei dir bleibt. Dafür ist es wichtig zu verstehen, wie die Abgeltungsteuer funktioniert.
Abgeltungsteuer: hinter den Bankkulissen
Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25 Prozent auf Kapitalerträge. Das sind alle Einkünfte, die du mit deiner Geldanlage erzielst, zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne. Zur Abgeltungsteuer hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Für Alleinstehende sind die ersten 1.000 Euro steuerfrei. Wenn du mit Ehe- oder Lebenspartner*in zusammen veranlagt wirst, habt ihr einen gemeinsamen Freibetrag von 2.000 Euro, für den keine Steuer erhoben wird.
Den Freibetrag kann deine Bank nur dann berücksichtigen, wenn du ihr einen Freistellungsauftrag erteilt hast. Dies ist bei der DKB ganz einfach. Unsere Anleitung zeigt dir, wie du Schritt für Schritt vorgehst:
Deine Gewinne und Verluste aus Kapitalerträgen werden miteinander verrechnet, was die Abgeltungsteuer mindern kann. Diese Verrechnung übernimmt die Bank für dich. Sie führt dazu für jedes Depot einen Verlusttopf „Aktien“ und einen Verlusttopf „sonstige Verluste“. Verluste laufen automatisch in die jeweiligen Verlusttöpfe ein und werden mit den Kapitalerträgen verrechnet.
Auf verbleibende Gewinne wird dann dein Freistellungsauftrag angerechnet. Danach führt die Bank die dann noch anfallende Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab.
Gewinne und Verlusteaus Kapitalerträgen werden miteinander verrechnet, was die Abgeltungsteuer mindern kann.
Wenn du Wertpapiere nachgekauft oder per Sparplan erworben hast, das heißt zu unterschiedlichen Zeiten und damit in der Regel auch zu verschiedenen Kursen, musst du bei einem Teilverkauf oder Übertrag deines Bestandes die steuerliche Zuordnung der Veräußerungsgewinne beachten. Grundsätzlich gilt das Prinzip „first in, first out“. Das Finanzamt nimmt dabei bei jedem Teilverkauf deines Bestandes an, dass zuerst die Wertpapiere verkauft werden, die am längsten in deinem Depot liegen. Bei der Berechnung der Steuer wird der entsprechende Kaufkurs berücksichtigt.
Für Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, bleiben aufgrund der damals geltenden gesetzlichen Regelungen beim Verkauf die Veräußerungsgewinne steuerfrei.
Anleger*innen sollten dabei beachten: Haben sie ihr Depot um identische Wertpapiere aufgestockt, wird bei einem Verkauf die "first in, first out"-Regel (fifo-Regel) angewendet, das heißt zuerst werden die noch steuerbefreiten Papiere veräußert. Dies könnte man steuern, indem man die älteren Papiere in einem getrennten Depot verwahrt.
Thesaurierende Fondsgesellschaften zahlen Gewinne nicht aus, sondern reinvestieren sie. In diesem Fall wird seit 2018 ein fiktiver Ertrag berechnet und über eine Vorabpauschale versteuert. Bei Aktienfonds sind für Privatanleger*innen 30 Prozent der Erträge steuerfrei, da die Fondsgesellschaften selbst bereits Steuern zahlen. Für ausschüttende Fonds gelten unterschiedliche Sätze.
Unser Beispiel zeigt dir das ganz einfach: Du kaufst Anteile eines thesaurierenden Aktienfonds für 10.000 Euro und verkaufst sie einige Jahre später für 15.000 Euro. Dein Gewinn vor Steuern beträgt also 5.000 Euro. Nach Abzug der Steuern (ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) bleiben dir noch 4.375 Euro.
Gewinn | 5.000 € | |
---|---|---|
30 % steuerfreier Fondsertrag | 1.500 € | |
Freibetrag | + 1.000 € | |
steuerfreier Ertrag | 2.500 € | |
zu versteuernder Ertrag | 2.500 € | |
25 % Abgeltungsteuer (o. Kirchensteuer und Soli) | - 625 € | |
Gewinn nach Steuern | 4.375 € |
Gewinn | 5.000 € | |
---|---|---|
30 % steuerfreier Fondsertrag | 1.500 € | |
Freibetrag | + 1.000 € | |
steuerfreier Ertrag | 2.500 € | |
steuerpflichtig | 2.500 € | |
25 % Abgeltungsteuer | - 625 € | |
Gewinn nach Steuern | 4.375 € |
So kannst du Steuern sparen
Freistellungsauftrag
Die Einrichtung des Freistellungsauftrags ist der wichtigste Schritt, um eine zu hohe Besteuerung deiner Wertpapiererträge zu vermeiden. Wenn du dein Depot bei der DKB hast, findest du diese Option im Banking unter dem Menüpunkt „Service“. Falls du einen anderen Broker verwendest, wende dich im Zweifel an den Kundendienst. Für die Einrichtung benötigst du deine Steueridentifikationsnummer. Du findest sie zum Beispiel auf Briefen, die du vom Finanzamt erhalten hast, oder auf deiner Lohn- oder Einkommensteuerbescheinigung.
Führst du Depots bei mehreren Banken, kannst du mehrere Freistellungsaufträge einrichten und deinen Freibetrag dadurch aufteilen. Dies ist sinnvoll, wenn die Erträge jeweils unterhalb der Grenze von 1.000 Euro beziehungsweise als Paar 2.000 Euro liegen. Allerdings brauchst du keine höhere Mathematik dafür. Solange die Erträge den Freibetrag bei jeder Bank übersteigen, ist die genaue Verteilung egal. Falls du im Nachhinein feststellst, dass deine Freistellungsaufträge nicht optimal verteilt waren, ist eine Steuererklärung sinnvoll.
Verlustvortrag und Verlustbescheinigung
Im laufenden Jahr nicht verrechnete Verluste kannst du in Folgejahren weiter nutzen. Deine Depotbank überträgt sie automatisch in die Verlusttöpfe „Aktien“ und „sonstige Verluste“ des Folgejahres. Das wird fortgesetzt, bis eine Verrechnung mit Gewinnen erfolgt ist oder du eine Verlustbescheinigung beantragst.
Für Depots bei verschiedenen Banken kannst du in deiner Steuererklärung eine übergreifende Verlustverrechnung durchführen. Beantrage dazu eine Verlustbescheinigung bei deiner Depotbank. Diese umfasst den gesamten Inhalt der Verlusttöpfe und kann nicht begrenzt werden.
Timing
Wenn du eine größere Menge Wertpapiere verkaufen möchtest, das eingesetzte Geld aber nicht unmittelbar benötigst, kannst du deine Freibeträge gegebenenfalls durch eine zeitliche Streckung des Ertrags auf mehrere Jahre besser ausnutzen. Ebenso kannst du Verluste, die im laufenden Jahr nicht verrechnet wurden, in Folgejahren weiter nutzen.
Altbestände
Erträge aus Wertpapieren, die vor 2009 gekauft wurden, sind aufgrund der damals geltenden gesetzlichen Regeln steuerbefreit. Deshalb kann es aus steuerlicher Sicht gegebenenfalls sinnvoll sein, sie im Depot zu behalten.
Günstigerprüfung
Seit der Einführung der Quellensteuer musst du dir bei der Steuererklärung eigentlich keine Gedanken mehr über die Steuer machen. Du bist nur dazu verpflichtet, Erträge anzugeben, die über den Freibetrag hinausgehen und für die noch keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde.
Hast du jedoch deinen Freistellungsauftrag nicht ausgeschöpft oder liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, kann es sinnvoll sein, zu viel gezahlte Abgeltungsteuer geltend zu machen. Das ist meist bei geringen Einkommen der Fall, also zum Beispiel bei Kindern, die ein Aktiendepot erben, oder bei Rentner*innen. Gib dazu deine Kapitalerträge im Formular für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP) deiner Steuererklärung an, damit das Finanzamt eine Günstigerprüfung vornimmt.
Auch wenn deine Bank bei Geldanlagen im Ausland eine ausländische Quellensteuer nicht berücksichtigt, die im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens anrechenbar wäre, kann eine Steuererklärung sinnvoll sein.
Checkliste
Das deutsche Steuerrecht für Kapitalerträge ist so ausgelegt, dass Privatanleger*innen sich nur im Ausnahmefall damit beschäftigen müssen. Die meiste Arbeit erledigt deine Bank. Dennoch ist es gut, einige Dinge zu wissen und deine Angaben regelmäßig zu prüfen:
Haben sich bei dir persönliche Änderungen ergeben? Bei Heirat, Scheidung, Konfessionswechsel oder einem Todesfall besteht Handlungsbedarf, das heißt du solltest mit deiner Depotbank Kontakt aufnehmen.
Hat deine Depotbank einen Freistellungsauftrag von dir? Falls du mehrere Depots führst, solltest du überlegen, welcher Bank du diesen Auftrag erteilst, oder ob du ihn aufteilst. Freistellungsaufträge können rückwirkend bis zum 05.01. des Folgejahres geändert werden.
Führst du verschiedene Depots, so kannst du dir Verlustbescheinigungen der jeweiligen Banken ausstellen lassen, mit denen du im Rahmen deiner jährlichen Steuererklärung Kapitalerträge und -verluste bei unterschiedlichen Banken verrechnen kannst.
Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, kannst du Teile der gezahlten Steuern in der Steuererklärung zurückverlangen.
Liegt dein Jahreseinkommen inklusive der Kapitalerträge unter dem gesetzlich festgelegten Gesamtfreibetrag, kannst du bei deinem Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Damit bleiben deine Kapitalerträge nach Einreichung bei der Depotbank steuerfrei.
Achte auf den Posten „anrechenbare, aber noch nicht angerechnete Quellensteuer“ in der Jahressteuerbescheinigung deiner Bank. Diese Quellensteuer von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, kannst du in deiner Steuererklärung geltend machen.
Deine Jahressteuerbescheinigung erhältst du im Regelfall automatisch bis zum 31.03. des Folgejahres von deiner Depotbank. Sie enthält Informationen zu dem in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrag, deinem Kirchensteuersatz und den ins neue Jahr vorgetragenen Verlusttöpfen.
Die Erträgnisaufstellung gilt als Ergänzung zur Jahressteuerbescheinigung und als Ausfüllhilfe für die Steuerbescheinigung.